Allgemeine Fragen
Wer ist der Netzbetreiber?
Netzbetreiber sind Versorgungsunternehmen, die Energie im Strom- oder Gasversorgungsnetz verteilen. Die Netzbetreiber sind gesetzlich für den ordnungsgemäßen Betrieb des Strom- oder Gasnetzes verantwortlich. Den Namen ihres Netzbetreibers finden Verbraucher sowohl direkt auf ihrem Strom- bzw. Erdgaszähler als auch in den Vertragsunterlagen ihres Anschlusses. Die Bundesnetzagentur bietet auf ihrer Website zudem eine ständig aktualisierte Übersicht über alle in Deutschland tätigen Netzbetreiber.
Wer ist der Messstellenbetreiber?
Messstellenbetreiber sind Dienstleister, die die Aufgabe haben, den Einbau, Ausbau, Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen (Erdgas- bzw. Stromzähler) und gegebenenfalls weiterer technischer Einrichtungen ordnungsgemäß durchzuführen. Ein Messstellenbetreiber wird vom zuständigen Netzbetreiber beauftragt. In vielen Fällen führt diese Leistungen jedoch der Netzbetreiber selbst aus. Welcher Messstellenbetreiber für ihren Zähler zuständig ist, können Verbraucher in der Regel in ihrer Erdgas- bzw. Stromrechnung lesen. Im Zweifel können sich Verbraucher an ihren Netzbetreiber wenden und den Namen des Messstellenbetreibers erfragen.
Wo können sich Verbraucher allgemein über Energiethemen informieren?
Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Energieinformationsportal eingerichtet. Hier finden Verbraucher neben allgemeinen Informationen auch Hinweise dazu, wie sie den Anbieter wechseln können. Informationen sind auch bei dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur sowie bei der Energieberatung der Verbraucherzentralen erhältlich. Dort finden Interessierte auch einen umfangreichen Katalog mit den Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Haben Verbraucher Anspruch auf eine Ratenzahlungsvereinbarung?
Ja, befindet sich ein Verbraucher in der Grundversorgung und ist ihm die Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzugs angedroht worden, so kann er vom Grundversorger das Angebot einer Abwendungsvereinbarung verlangen. Enthält die Abwendungsvereinbarung eine Ratenzahlungsmöglichkeit, so beträgt die Dauer der Ratenzahlung in Abhängigkeit von der Höhe des Zahlungsverzuges max. 24 Monate.
Ist ein Schlichtungsverfahren möglich, wenn ein Gas- oder Stromanbieter Insolvenz angemeldet hat?
Die Insolvenz von Unternehmen hat im Allgemeinen zur Folge, dass die Schuldner (in diesem Fall die Gas- oder Stromanbieter) über ihr Vermögen nicht mehr verfügen dürfen, sondern ein Insolvenzverwalter eingesetzt wird, der alle Entscheidungen trifft. Daher können insolvente Unternehmen auch eine Schlichtungsempfehlung nicht mehr selbst anerkennen. Der Insolvenzverwalter ist an die Insolvenzordnung gebunden und daher ebenfalls in seinem Handlungsspielraum beschränkt. Das Schlichtungsverfahren kann in diesen Fällen nicht mehr zu einer einvernehmlichen Lösung führen. Aus diesem Grund wird nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Schlichtungsverfahren mehr durchgeführt. Als ehemalige Kunden eines insolventen Gas- oder Stromanbieters haben Verbraucher jedoch weiterhin die Möglichkeit, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Weitere Informationen finden Sie im Bereich Verbraucher.